Im Falle einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur auf Seiten eines Investors unterliegt jede Stufe seiner Beteiligungskette der Verpflichtung zur Mitteilung des Erreichens, des Über- oder Unterschreitens der gesetzlichen Meldeschwellen für bedeutende Stimmrechtsanteile nach §§ 21 ff des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Erwirbt
z. B. ein Investor 3 % der Stimmrechte an der Klöckner & Co SE nicht selbst, sondern über eine Enkelgesellschaft, so müssen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft das Erreichen der gesetzlichen 3%-Schwelle melden, obwohl dieser Investor nicht 9 %, sondern effektiv nur 3 % hält. An der entsprechenden Meldung ist dies daran zu erkennen, dass die Meldungen der Mutter- und der Tochtergesellschaft auf die Zurechnung des von der Enkelgesellschaft gehaltenen Bestandes verweisen (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 WpHG). Die Veröffentlichung des Emittenten muss sich strikt an den Inhalt der Mitteilung des Investors halten.
In nachfolgender Tabelle sind alle Anteilseigner aufgeführt, deren Anteil an Stimmrechten an der Klöckner & Co SE gemäß erfolgter Mitteilung an unser Unternehmen gegenwärtig eine der in § 21 Abs. 1 WpHG aufgeführten Meldeschwellen überschreitet.