Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE haben am 16. Dezember 2025 die jährliche Entsprechenserklärung abgegeben. Darin wird erklärt, dass die Klöckner & Co SE mit Ausnahme der Empfehlung C.10 sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022, entsprochen hat und diesen auch künftig entsprechen wird. Diese Erklärung wird wie folgt aktualisiert:
Empfehlung G.10 Satz 1:
Gemäß Empfehlung G.10 Satz 1 sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.
Der Aufsichtsrat hat vor dem Hintergrund des angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots der Worthington Steel, Inc. über ihre (mittelbare) Tochtergesellschaft Worthington Steel GmbH an die Aktionäre der Klöckner & Co SE ("Öffentliches Übernahmeangebot") beschlossen, die Pflicht der Vorstandsmitglieder zum Erwerb von Aktien der Klöckner & Co SE aus der jährlichen Tantieme in Bezug auf die Tantieme für das Geschäftsjahr 2025 für den Fall, dass das Öffentliche Übernahmeangebot veröffentlicht wird, zeitlich befristet auszusetzen. Stattdessen soll die Tantieme für das Geschäftsjahr 2025 vollständig in bar ausgezahlt werden. Damit weicht die Gesellschaft von Empfehlung G.10 Satz 1 ab.
Nach Auffassung des Aufsichtsrats ist eine Verpflichtung, variable Vergütungsbestandteile in Aktien der Gesellschaft anzulegen nur dann sachgerecht, wenn die Gesellschaft für einen langfristigen Zeitraum als börsennotierte Gesellschaft fortbestehen wird und der Börsenkurs den Unternehmenswert grundsätzlich zutreffend abbildet und damit einen wesentlichen Indikator für die Leistung des Vorstands darstellt und eine zusätzliche Anreizwirkung schafft. Dies wäre in Ansehung des Öffentlichen Übernahmeangebots nicht mehr hinreichend gewährleistet. Insbesondere wäre damit zu rechnen, dass der Börsenkurs nachhaltig von dem Öffentlichen Übernahmeangebot beeinflusst wird und dadurch die finanziellen, an den Aktienkurs der Gesellschaft anknüpfenden, Anreizziele der langfristigen variablen Vergütungskomponente in einem solchen Fall nachhaltig beeinträchtigt wären.
Empfehlung G.10 Satz 2:
Gemäß Empfehlung G.10 Satz 2 soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren über die langfristige variable Vergütung verfügen können.
Der Aufsichtsrat hat vor dem Hintergrund des Öffentlichen Übernahmeangebots ebenfalls beschlossen, die Haltepflicht für die von den amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitgliedern aufgrund ihrer Erwerbspflicht in der Vergangenheit erworbenen Aktien für den Fall, dass das Öffentliche Übernahmeangebot veröffentlicht wird, vorzeitig vor Ablauf der vierjährigen Haltefrist aufzuheben. Hierdurch soll den amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, diese Aktien im Rahmen des Öffentlichen Übernahmeangebots anzudienen. Damit weicht die Gesellschaft von Empfehlung G.10 Satz 2 ab.
Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass es im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, den amtierenden Mitgliedern des Vorstands die Möglichkeit zu geben, die in der Vergangenheit erworbenen und der Haltepflicht unterliegenden Aktien im Rahmen des Öffentlichen Übernahmeangebots andienen zu können. Dies soll unter anderem die Handlungsfreiheit des Vorstands im Hinblick auf die begründete Stellungnahme sicherstellen und ihm ermöglichen, die Absichten der Mitglieder des Vorstands zu allen von ihnen gehaltenen Aktien in Bezug auf das Öffentliche Übernahmeangebot darzulegen (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WpÜG). Nur so können die Vorstandsmitglieder mit ihrem gesamten aus der jährlichen Tantieme erworbenen Aktienbestand entsprechend ihrer persönlichen Überzeugung verfahren und dadurch ein Signal an den Markt abgeben.
Bezogen auf die Haltepflicht für Aktien ausgeschiedener Mitglieder des Vorstands (betrifft ausschließlich ein ehemaliges Mitglied) gelten die vorgenannten Erwägungen zwar nicht in vollem Umfang. Da Vorstand und Aufsichtsrat das Öffentliche Übernahmeangebot als freundliche, im Interesse der Gesellschaft liegende Übernahme ansehen, ist die Aufhebung der Haltepflicht aus Sicht des Aufsichtsrats aber auch hier im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt.
Im Übrigen bleibt die Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2025 unverändert.
Düsseldorf, 15. Januar 2026
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
